Sicherheitsprüfungen (SP) gem. § 29 StVZO

LKW & Zugmaschinen

Insbesondere LKW und Zugmaschinen mit mehr als 7,5 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht sowie einer Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h müssen regelmäßig einer Sicherheitsprüfung unterzogen werden. Das gilt auch für Omnibusse bzw. Fahrzeuge mit mehr als acht Fahrgastplätzen sowie für Anhänger mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 10 Tonnen. Die vorgeschriebenen Prüfintervalle unterscheiden sich zum Teil je nach Fahrzeugtyp.

Bei der Sicherheitsprüfung nehmen wir insbesondere Lenk- und Bremsanlage, Räder und Reifen, Schalldämpfer sowie Fahrgestell, Fahrwerk und die entsprechenden Verbindungseinrichtungen in Augenschein.